Eine private Haftpflichtversicherung sollte jeder Mensch haben. Das allgemeine Lebensrisiko als Fußgänger, Radfahrer, Sportler, Mieter, Wohnungseigentümer, Tierhalter oder Pkw-Fahrer bringt es mit sich, dass jeder Mensch eine Sache be-schädigen oder einem anderen einen Schaden zufügen kann. Mit Hilfe der Haft-pflichtversicherung sollen die Forderungen des Geschädigten erfüllt werden. Die Haftpflichtversicherung hat Rechtsschutzcharakter, denn sie hilft der Durch-setzung von Schadensersatzansprüchen, hilft bei der Abwehr von nicht berechtig-ten Ansprüchen Dritter und übernimmt Prozess- und Anwaltskosten.
Von der privaten Haftpflichtversicherung zu unterscheiden sind Spezialhaftpflicht-versicherungen für Berufshaftpflicht, Tierhalterhaftung, Kfz-Halterhaftung ...
Für Kinder unter 7 Jahren braucht eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlos-sen zu werden, da Kinder in diesem Alter nicht haftbar gemacht werden können. Mitversichert bei einer Haftpflichtversicherung sind in der Regel der Ehepartner und die Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Für Menschen mit Epilepsie gibt es keine Besonderheiten beim Vertragsabschluß. Gesundheitsfragen werden nicht gestellt, ein erhöhter Beitrag wird nicht verlangt.
Da ein großer Versicherungsmarkt existiert, empfiehlt es sich, die einzelnen Ver-sicherungen mit ihren Leistungsangeboten zu vergleichen und insbesondere die Ausschlußbedingungen genauer anzusehen. Die Angebote liegen bei 2-5 Millio-nen pauschal für Personen- und Sachschäden. Damit ist eine recht gute Absiche-rung erreicht.
Die Haftpflichtversicherung tritt ein für fahrlässiges und grob fahrlässiges Handeln, nicht aber bei Vorsatz. Wer im Anfall einen Schaden verursacht, handelt im Regelfall nicht vorsätzlich, nicht grob fahrlässig und haftet deshalb auch nicht, weil er entweder seiner Sinne nicht mehr mächtig ist, bewusstlos ist und/oder seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann. Für im Anfall einem Dritten aus Fahrlässigkeit zugefügte Schäden hat die Haftpflichtversicherung einzustehen. Fahrlässigkeit meint hier unsorgfältiges Handeln.
Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung können in der Steuererklärung bzw. im Lohnsteuerjahresausgleich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung behandelt Menschen mit Epilepsie nicht anders als ihre übrigen Mitglieder. Wer eine Epilepsie hat, muß keinen höheren Beitrag leisten, hat den vollen Versicherungsschutz und vollen Anspruch auf Heil- und Hilfsmittel, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeder, der als Arbeiter, Angestellter oder in Berufsausbildung beschäftigt wird, sofern seine monatlichen Einkünfte im Jahresdurchschnitt nicht höher als Euro 3.825,-- sind. Dies ist die ab 01.01.2003. gültige Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge zur Kran-kenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet.
Gesetzlich krankenversichert sind auch die Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Dagegen ist nicht automatisch versichert der Bezieher von So-zialhilfe. Die Absicherung des Ehegatten sowie der Kinder ist über eine Familien-versicherung möglich. Nähere Einzelheiten sind bei den Krankenkassen zu erfragen.
Wer monatlich mehr verdient als DM 6.450,- kann sich freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern.
Es gilt das freie Kassenwahlrecht zwischen Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Wer also wechseln will, muß spätestens zum 30.09. eines Jahres gekündigt haben, um zu Beginn des neuen Jahres einer an-deren Kasse Mitglied zu werden. Möglich ist auch ein Kassenwechsel, wenn ein Arbeitgeberwechsel vorgenommen wird.