Ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
Die ordentliche Mitgliederversammlung wrd vom Vorstand mindestens einmal jährlich, sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der/Die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter einer Frist von 6 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wennes an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
Die Tagesordnung kann zu Beginn einer Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt werden, davon ausgenommen sind Anträge zur Satzung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der/die Vorsitzende der Versammlung und der Protokollführer/die Protokollführerin zu unterzeichnen haben. Eine Protokollabschrift nebst Geschäftsbericht ist dem Bundesverband zuzuleiten
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