Landesvorstand

Aufbau und Organisation der Positionen und Verantwortlichkeiten

  1. Der Landesvorstand besteht aus :
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassenwart/in
    • 3 Beisitzer/innen
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten
  3. Wählbar ist jedes natürliche Mitglied des DE-LV NRW das seit mindestens 1 Jahr Mitglied des DE-LV NRW oder einer Epilepsie-Selbsthilfegruppe ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen selbst Epilepsie haben, Eltern eines Kindes oder Jugendlichen mit Epilepsie oder Partner eines Menschen mit Epilepsie sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen einer Selbsthilfegruppe angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstands-Ämter in einer Person ist unzulässig
  4. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Amt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Übernimmt dieser das Amt nicht, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu bestimmen
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. §26 BGB vertreten den Verein gemeinsam
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden
  7. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen
  8. Der Vorstand
    • führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt
    • Beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
    • Nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden bei der nächsten
    • Beschließt die Geschäftsordnungen.
  9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführer/In und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  10. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.
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