Aufbau und Organisation der Positionen und Verantwortlichkeiten
Der Landesvorstand besteht aus :
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassenwart/in
3 Beisitzer/innen
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten
Wählbar ist jedes natürliche Mitglied des DE-LV NRW das seit mindestens 1 Jahr Mitglied des DE-LV NRW oder einer Epilepsie-Selbsthilfegruppe ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen selbst Epilepsie haben, Eltern eines Kindes oder Jugendlichen mit Epilepsie oder Partner eines Menschen mit Epilepsie sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen einer Selbsthilfegruppe angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstands-Ämter in einer Person ist unzulässig
Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Amt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Übernimmt dieser das Amt nicht, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu bestimmen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. §26 BGB vertreten den Verein gemeinsam
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden
Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen
Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt
Beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
Nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden bei der nächsten
Beschließt die Geschäftsordnungen.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführer/In und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.
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