§10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Voristze der Mitgliederversammlung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung gewähltes Mitglied
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor
  3. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitlieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Vorsitzende der Versammlung sowie dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen haben. Eine Protokollabschrift nebst Geschäftsbericht ist dem Bundesverband zuzuleiten
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