Die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Menschen mit Epilepsie ist gesetzlich nicht geregelt. Beurteilungsmaßstab für die Straßenverkehrsbehörden, für Ärzte und Betroffene bildet das für alle verbindliche Gutachten namens "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und Bundesminister für Gesundheit.
Im Rahmen des Gutachtens sollten bei einer bestehenden Epilepsie alle Fragen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (ergänzt mit einem Attest des behandelnden Neurologen, über Auskünfte zu Dauer der Anfallsfreiheit, Zeitbindung, fokale Anfälle). Das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch psychologischen Untersuchungsstelle (MPU), sog. TÜV-Gutachten, ist bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis an Personen mit Epilepsie nicht vorgesehen.
Sollte die Behörde eine medizinisch psychologische Eignungsuntersuchung verlangen, so sollte (zunächst) formlos, unter Verweis auf die im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" vorgesehenen Untersuchungsarten, widersprochen werden.
beim Besitz des Führerscheins und dem späteren Auftreten von Anfällen: Die Behörde muß nicht informiert werden; wir empfehlen jedoch unbedingt eine sorgfältige Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, um Anfallsgeschehen und Frage der Fahrerlaubnisunterbrechung abzuklären.
Die Begutachtungsleitlinien (6. Auflage, 2000) sehen zwei Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern.
Gruppe 1 | entspricht im wesentlichen dem früheren Führerschein Klasse III)
» erfasst die neuen Klassen A, B, B+E.
Gruppe 2 | entspricht im wesentlichen der früheren Führerschein-Klasse II
» erfasst die neuen Klassen CE, D, DE mit den Unterklassen C1, C1E, und D1E