Menschen mit einer Schwerbehinderung wird generell ein besonderer Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber kann einen schwerbehinderten Menschen erst kündigen, wenn zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt ist. Der besondere Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 30 durch das Versorgungsamt festgestellt wurde und das Arbeitsamt die betreffende Person einem schwerbehinderten Menschen gleichstellt (Antrag auf Gleichstellung beim zuständigen Arbeitsamt stellen, wenn eine Kündigung droht).
Wichtig ist, dass der besondere Kündigungsschutz nicht erst ab dem Tag des Bescheides des Versorgungsamtes gilt, sondern schon ab dem Tag der Antragstellung. D.h. ist man nicht im Besitz eines SB-Ausweises und zeichnet sich eine Kündigung ab, dann genügt es, formlos beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Erteilung eines SB-Ausweises zu stellen. Über die u.U. erfolgende Kündigung wird dann erst entschieden, nachdem das Versorgungsamt über den Grad der Behinderung entschieden hat. Bei >/gleich 50 (bzw. >/gleich 30) muss das Integrationsamt dann zustimmen.
Nachteilsausgleiche und Vorteile bei einer Schwerbehinderung mit Epilepsie
Steuerliche Vorteile
Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt und zwar ist die Höhe des jährlichen Pauschbetrages abhängig vom Grad der Behinderung.
| 25 - 30 v. H. | = 310 Euro | 65 - 70 v. H. | = 890 Euro |
| 35 - 40 v. H. | = 430 Euro | 75 - 80 v. H. | = 1060 Euro |
| 45 - 50 v. H. | = 570 Euro | 85 - 90 v. H. | = 1230 Euro |
| 45 - 60 v. H. | = 720 Euro | 95 - 100 v. H. | = 1420 Euro |
| Bei Anerkennung des Merkzeichens H (hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro. | |||
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Der schwerbehinderte Mensch ist auf sein Verlangen hin von Mehrarbeit zu befreien.
Weitere Nachteilsausgleiche
Andere Nachteilsausgleiche können sich ergeben, z.B. Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Merkzeichen „G“), wenn durch die Epilepsie und/oder andere Behinderungen eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben ist. Nähere Einzelheiten hierzu oder auch zu den Merkzeichen B, H, B1, RF sind bei den Versorgungsämtern zu erfragen.
Allerdings wird dies bei Menschen mit Epilepsie recht unterschiedlich beurteilt, so dass schwer voraussagbar ist, wer das Merkzeichen G zuerkannt bekommt und wer nicht. „Freifahrt" heißt: Der Behinderte mit dem Merkzeichen G im Ausweis kann im Öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich fahren, wenn er die für ein Jahr gültige Wertmarke für ¬ 60 gekauft hat. - Entfällt bei Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug.
Weitere unterstützende Informationen können sich schwerbehinderte Menschen bei den örtlichen Sozialberatungsstellen (Integrationsamt, Versorgungsamt) und Arbeitsämtern holen. Dort kann auch erfragt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet werden kann oder der Arbeitgeber Lohnzuschüsse für die Einstellung bzw. Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen erhält.